Statuten
des
Elektro Modell Buggy Club March
Name, Rechtsnatur und Sitz
1.1 Unter dem Namen “Elektro Modell Buggy Club March“, abgekürzt “EMBCM“, besteht ein Verein laut ZGB Art.60 ff von Modellautosportlern.
1.2 Sitz des Vereins ist Standort der clubeigenen Rennbahn, gibt es diese nicht, ist der Vereinssitz der Wohnsitz des Präsidenten.
1.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.4 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Modellautosportlern, die sich zum Ziel setzen, diesen Sport und eine gute Kameradschaft zu pflegen, sowie auch bei der Jugend das Interesse und die Freude an dieser vernünftigen Freizeitbeschäftigung zu wecken.
1.5 Ziel und Zweck werden durch folgende Anlässe erreicht:
• Monatsversammlungen an denen die laufenden Geschäfte erledigt werden, Bauprobleme besprochen, Modelle, Dias und Filme gezeigt werden.
• Freiwillige Vereinstreffen zum Fahren der Automodelle, unterstützt durch die Initiative aller Vereinsmitglieder.
• Familientreffen zur Pflege der Geselligkeit.
• Durchführen von diversen Veranstaltungen und Ausstellungen. Ausserdem die Teilnahme an Wettbewerben im In- und Ausland.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
2.1 Die Mitglieder sollen bestrebt sein:
• Einander den beruflichen Kenntnissen entsprechend zu unterstützen im planen und bauen von Automodellen.
• Die Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, oder sich zu informieren.
• Bei der Gestaltung am Verein und bei der Arbeit auf dem Platz mithelfen.
2.2 Durch Mitglieder erstellte Pläne oder Bauanleitungen bleiben deren Eigentum, sollten aber weiteren Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt werden
2.3 Jedes Mitglied kann jederzeit eigene Vorschläge, Anregungen, Kritik und dergleichen dem Vorstand unterbreiten, sofern es seinen Verpflichtungen statutengemäss nachgekommen ist. (Anträge in schriftlicher Form)
Mitgliedschaft
3.1 Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
• Aktivmitglieder
Aktivmitglieder nehmen aktiv am Trainings- und Renngeschehen teil. Sie besitzen Stimmrecht an Vereinsversammlungen und sind zu Ämtern wählbar. Sie helfen aktiv an der Gestaltung des Vereins, bei der Arbeit, Spass und Spiel mit. Jugendliche Aktivmitglieder sind unmündige Personen, die an den Aktivitäten des Vereins nur mit der Einwilligung der Eltern oder gesetzlichen Vertreters beitreten. Sie haben Stimmrecht und sind ab dem 18. Lebensjahr zu Ämtern wählbar.
• Fahrer
Fahrer können am Trainings- und Renngeschehen teilnehmen. Sie haben jederzeit Zutritt zu den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen, besitzen aber kein Stimmrecht sowie keinen Anspruch am Clubvermögen. Sie dürfen bei Clubrennen teilnehmen.
• Passivmitglieder
Passivmitglieder zahlen jährlich den von der Generalversammlung festgelegten Beitrag. Sie haben jederzeit Zutritt zu den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen, besitzen aber kein Stimmrecht sowie keinen Anspruch am Clubvermögen. Sie können nicht an Clubrennen (interne Clubmeisterschaft) teilnehmen.
• Ehrenmitglieder
Wer sich um Vereinsziele und seinen Zweck besonders verdient gemacht hat, kann durch die GV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder geniessen dieselben Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von den Pflichten befreit.
• Neumitglieder
Neumitglieder werden immer erst an der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung in den Verein aufgenommen. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder / Fahrer, besitzen aber kein Stimmrecht und haben keinen Anspruch am Clubvermögen.
Der Vorstand oder die GV haben das Recht, einem Neumitglied die Aufnahme in den Verein zu verweigern. Der Vorstand entscheidet auf Antrag oder unaufgefordert, wenn z.B. ein Aktivmitglied seinen Pflichten nicht nachkommt, über Umteilungen zu einer anderen Mitgliederkategorie. Ist der Betroffene mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, so kann er Rekurs an der nächsten Generalversammlung eingeben die dann darüber definitiv befindet.
Austritt / Ausschluss
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt
Der beabsichtigte Austritt ist einem Vorstandsmitglied schriftlich mitzuteilen. Der Austritt wird erst auf Ende des auf die Austrittserklärung folgenden Monats wirksam. Passivmitglieder treten nur auf Ende eines Vereinsjahres aus. Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.
4.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss
Aus folgenden Gründen können Mitglieder auf Antrag des Vorstandes durch die GV ausgeschlossen werden:
• Grobe Verstösse gegen das Interesse, das Ansehen, sowie die Kameradschaft des Vereins.
• Nicht beachten der Statuten und Reglemente des Vereins.
• Nicht erfüllen der Beitragspflicht. Nach zweimaligem Mahnen erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
4.2 Ausschluss durch den Vorstand
In dringenden Fällen kann der Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen werden. In diesem Falle steht dem Auszuschliessenden das Rekursrecht an der nächsten ordentlichen GV zu.
Organisation
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
5.1 Die Organe des EMBCM
• Die Generalversammlung (GV)
• Der Vorstand
5.2 Die Generalversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden. Im weiteren kann der Vorstand nach Bedarf zur ausserordentlichen Generalversammlung einladen. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit unter Beilage einer Traktandenliste und den Unterschriften von mindestens 1/5 aller Mitglieder eine ausserordentliche GV einzuberufen. Dieses Begehren muss innert nützlicher Frist bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden.
5.3 Befugnisse der Generalversammlung
• Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
5.4 Geschäftsordnung der Generalversammlung
Die GV wird durch den Präsidenten geleitet. Bei dessen Abwesenheit durch den Vizepräsident oder einem von der GV zu wählenden Tagespräsidenten. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, das 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Sachgeschäften der Präsident, bei Wahlen das Los.
Der Vorstand
Der Vorstand wird aus der Mitte und /oder Ehrenmitglieder durch die GV gewählt. Der Vorstand umfasst 2-5 Mitglieder und wird jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
6.1 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes (ausser den in den Statuten einzeln genannten Punkten) bestehen in der Führung des Vereins, der Einberufung und Leitung der GV. Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die GV vor und überwacht den Vollzug deren Beschlüsse. Der Vorstand ist gegenüber der Generalversammlung kollektiv für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung verantwortlich.
6.2 Vorstandsitzungen
Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen die Abhaltung einer Sitzung verlangen, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur betreffenden Sitzung eingeladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend sind. Der Präsident hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
Rechnungswesen
7.1 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen haftet ausschliesslich für alle Verbindlichkeiten des Vereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Mitglieder die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7.2 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge der verschiedenen Mitgliedskategorien und der Zahlungsmodus werden auf Antrag des Vorstandes durch die GV jeweils für ein Jahr festgelegt. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der GV besprochen und darüber abgestimmt.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März des neuen Jahres zu entrichten. Wer später bezahlt wird für die Vereinsmeisterschaft gesperrt. Nach Zahlungseingang ist er für einen weiteren Monat gesperrt.
7.3 Rechnungsprüfungskommision
Die Rechnungsprüfungskommision besteht aus zwei natürlichen Personen. Diese werden jedes zweite Jahr abwechslungsweise gewählt. Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnungen und Bücher zu prüfen. Sie haben jederzeit das Recht, Buchhaltung und Belege einer Prüfung zu unterziehen. Unregelmässigkeiten sind sofort dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Sie müssen zuhanden der GV einen Revisorenbericht vorlegen.
Verschiedene Bestimmungen
8.1 Statutenrevision
Jede ordentliche oder ausserordentliche GV kann die Statuten revidieren. Anträge von Mitgliedern auf Statutenänderungen als Traktanden einer GV bedürfen einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand, mindestens 30 Tage vor der GV. Statutenänderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8.2 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV beschlossen werden. Dabei müssen ¾ aller stimmberechtigten, einschliesslich der nicht anwesenden Mitglieder, der Auflösung zustimmen. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss spätestens 30 Tage vor der betreffenden GV schriftlich mitgeteilt werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens hat die Liquidationsversammlung Beschluss zu fassen. Unterbleibt ein solcher Beschluss, wird das Vermögen zu gleichen Teilen unter den verbleibenden Mitgliedern aufgeteilt.
Die Auflösung erfolgt von Gesetzeswerken, Art. 77 ZGB, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
Schlussbestimmungen
Für sämtliche Fälle die nicht in diesen Statuten behandelt werden, gilt das schweizerische ZGB. Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 11. Februar 2017 genehmigt, beschlossen und in Kraft gesetzt. Alle vorhergehenden Statuten werden dadurch ersetzt und für ungültig erklärt.
Pfäffikon ZH, 11. Februar 2017
Der Vorstand
Pascal Jutz
Markus Streuli
Marco Ziegler
Stephan Barandun
Pascal Weber